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Welche besonderen Regelungen bei der Führung und Eintragung von Künstlernamen sind zu beachten?
Künstlernamen sind gesetzlich definiert. Niemand hat Anspruch auf die Eintragung eines Adelstitels als Künstlernamen, wenn er nicht auch mit diesem Namen in der Öffentlichkeit als Künstler auftritt. Es reicht natürlich nicht aus, sich einen Adelsnamen auszudenken (www.schach-matt-dem-titelhandel.de) oder einen Massen-Adelsnamen im Internet zu kaufen (z.B. bei Ebay) und dann bei der Gemeinde die Eintragung des Namens zu beantragen, indem der Betreffende die "Ernennungsurkunde" oder eine Bescheinigung eines privat initiierten Künstlerverbandes vorlegt. Hiermit geben Sie sich der Lächerlichkeit preis was auch durchaus nachvollziehbar ist. Die Bezeichnung der “Titelanbieter” der zu erwerbende Name sei als Künstlername im Personalausweis eintragbar ist irreführend und in dieser Form auch falsch. Ein Name macht keinen Künstler aus einem Menschen und auch keinen Adeligen.
Der Versuch einen fiktiven Künstlernamen in das Melderegister eintragen zu lassen ist unter Umständen sogar strafbar, denn das Gesetz verlangt den Nachweis der künstlerischen Tätigkeit und die Vortäuschung eines künstlerischen Wirkens, dass nicht der Tatsache entspricht, kann als versuchter Betrug zur Erschleichung einer Amtshandlung gewertet werden. Der Adelsverband richtet sich bei der Begutachtung der künstlerischen Tätigkeit nach den Mitgliedssatzungen des Schriftstellerverbandes VS ( http://vs.verdi.de/ ) und analog dazu den Voraussetzungen des Verbandes www.schriftstellerverband.com. Private Verbände werden auch von Behörden in der Regel nicht anerkannt. Ferner ist Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens der Nachweis über die langjährige Tätigkeit unter diesem Namen.
Die Verwendung von Adelsnamen im geschäftlichen Umfeld (auch Künstlernamen) ohne die Eintragung im Melderegister ist ohne jegliche Rechtswirkung, alle getätigten Rechtsgeschäfte und Verträge sind anfechtbar und damit gegenstandslos.
Ordens- und Künstlernamen sollen laut Gesetzbeschluss vom 18. Dezember 2008 wieder in Personaldokumente und Ausweise eingetragen werden. Der Bundestag hat hierzu ein Gesetz verabschiedet, dass die vorübergehende Streichung von Künstlernamen vom November 2007 wieder aufgehoben hat. Journalisten- und Künstlerverbände begrüßen diese Maßnahme, die Führung von Künstlernamen in Ausweisdokumenten ist Bestandteil der öffentlichen Anerkennung und Wertschätzung künstlerischer und journalistischer Arbeit. 2010 ist die Eintragung des Künstlernamens in das Melderegister wieder möglich, mit Einführung der neuen digitalen Ausweisdokumente wird dann dieser Name auch in den Ausweis übertragen.

Wird mit dem Künstlernamen unterschrieben, so ist damit der gesetzlichen Schriftform genügt. Der Schutz des Pseudonyms gem. § 12 BGB bleibt davon unberührt. Bei Klagen kann der Künstlername zur Parteienbezeichnung verwandt werden (vgl. Wandtke/Bulling, UhrR § 10 Rn. 52). Eintragungen im Grundbuch können unter einem Künstlernamen bei Grundstückskäufen nach § 15 Abs. 1 a GBV nicht erfolgen, zulässig ist aber die Eintragung des im Personalausweis registrierten Künstlernamens neben dem Familiennamen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdn. 230)
Welchen Unterschied gibt es zwischen Adelsnamen als Künstlernamen und nicht prädikatierten Namen?
Künstlernamen, die dem Klang und dem Aufbau nach historischen Adelstiteln gleichen sind in selber Weise rechtsgültig wie alle anderen Namen, die als Künstlername zu wählen sind. Künstlernamen dürfen frei gewählt werden. Auf Wunsch können alle Adelsnamen verwendet werden, die dem Künstler gefallen und mit denen er in der Öffentlichkeit auftritt, sofern keine bestehenden Namensrechte verletzt werden oder der Name sittenwidrig ist.
Welche Rechtsvoraussetzungen sind zur Führung von Künstlernamen zu erfüllen?
Rechtsinformationen zur Führung von Künstlernamen finden Sie auf den Infoseiten vom www.schriftstellerverband.com
AKTUELL: Statusbericht zu Künstlernamen in Ausweisen
DOWNLOAD des Dokumentes als PDF-Datei (hier klicken)
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